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Satzung des Heimatververeins Harvesse

 

§ 1 Name, Sitz, Registergericht, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Harvesse“

2) Sitz des Vereins ist Wendeburg – Harvesse

3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck

1) Der Heimatverein hat die Aufgabe, an der Pflege und Förderung der kulturellen und historischen Belange der Ortschaft Harvesse mitwirken. Er nimmt diese Aufgabe insbesondere wahr.

a) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

b) Erhaltung und Entwicklung der örtlichen, historisch gewachsenen, kulturellen Ausdrucksformen.

c) Bewahrung von Brauchtum und Pflege der Tradition.

d) Förderungen bzw. Durchführung von Heimatabenden, Traditionsfesten, Märkten, Ausstellungen usw. , die dem Gemeinwohl dienen.

e) Förderungen der Natur- und Denkmalschutzes und der Landschaftspflege.

2) Diese Zielsetzung soll dem Kulturellen Leben und dem Gemeinschaftsbewusstsein dienen, das Kulturelle Erbe pflegen, die Gemeinschaft der den Verein tragenden Mitglieder festigen.

 

§ 3 Idealverein, Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3) Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütung begünstigt werden.

5) Die stimmberechtigten Mitglieder können Zuwendungen für die Durchführung von Aktivitäten, die dem Satzungswerk der Gemeinschaft entsprechen, erhalten.

6) Veranstaltungen werden zum Zweck der finanziellen Unabhängigkeit von öffentlichen Förderungen durchgeführt, schließen aber öffentliche Förderungen, Zuschüsse und Spenden nicht aus.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können sein:

1) Mitglied im Verein kann jede volljährige Person werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftliche beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

2) Mitglieder im Verein können juristische Personen, wie Vereine, Vereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts der Ortschaft Harvesse werden.

3) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden aus dem Heimatverein austreten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliederbeiträge

1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

2) Die Jahresbeiträge für natürliche oder juristische Personen sind gleich.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Heimatvereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal jährlich hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Gemeinschaftsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben der Gründe beantragt wird.

3) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

4) Einzelmitglieder (natürliche Personen) und Mitgliedsvereine (juristische Personen) sind in der Mitgliederversammlung mit je einer Stimme stimmberechtigt.

5) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

6) Einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigte Mitglieder zu fassen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine schriftliche Abstimmung muss auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder - durchgeführt werden. Änderungen der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Heimatvereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleider und dem aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus :

- der/dem 1.Vorsitzenden

- der/dem 2. Vorsitzenden

- der/dem Kassiererin / Kassierer

- der/dem Schriftführerin / Schriftführer

Darüber hinaus ist der Ortsvorsteher ohne Bindung an die Person stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.

2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

3) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen sind. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5) Je zwei Vorstandsmitglieder, zu denen stets eine/r der Vorsitzenden gehört, vertreten den Heimatverein gerichtlich und außergerichtlich.

6) Der 1. Vorsitzende oder jedes andere Vorstandsmitglied kann gleichzeitig die Funktion des Ortsvorstehers ausüben. Wenn eine Personalunion zwischen dem 1.Vorsitzenden/anderes Vorstandsmitglied und dem Ortsvorsteher besteht, wird der Vorstand um einen Beisitzer aus der Mitgliederversammlung erweitert.

 

§ 10 Ausschüsse

1) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben und zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden. Das Aufgabengebiet und der Wirkungsbereich der Ausschüsse werden vom Vorstand festgelegt. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

2) Für das alle zwei Jahre stattfindende Traditionsfest wird ein Arbeitsausschuss eingerichtet. Ihm gehören neben dem Vorstand weitere von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Personen an.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von zwei Jahren. Im Gründungsjahr 2006 wird davon einer abweichend für nur ein Jahr gewählt.

 

§ 12 Auflösung des Heimatvereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Heimatvereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wendeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke in der Ortschaft Harvesse zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Braunschweig

 

 

Harvesse, den 24.Februar 2006,

 

geändert am 15.02.2007 lt. Mitgliederversammlung, 19.00 Uhr DGH Harvesse

 

 


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